Beschluss vom 27.03.2025 -
BVerwG 3 PKH 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B3PKH2.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2025 - 3 PKH 2.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:270325B3PKH2.25.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 2.25

  • VG Stuttgart - 13.06.2024 - AZ: 5 K 1726/24
  • VGH Mannheim - 27.01.2025 - AZ: 13 S 1047/24

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2025
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß und Dr. Sinner
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2025 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Anhörungsrüge nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO).

2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2025 abgelehnt (Beschluss vom 26. Februar 2025 - BVerwG 3 PKH 1.25 -), weil dieser weder mit der Beschwerde noch mit einem anderen Rechtsmittel anfechtbar ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe nicht - wie vom Bundesverwaltungsgericht angenommen - Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Beschwerde beantragt, sondern gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs eingelegt, kann die Ablehnung seines Begehrens hierauf jedenfalls nicht beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2024 abgelehnt. Auch eine Beschwerde gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wäre ohne Erfolg geblieben. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs kann - wie im Beschluss des Senats vom 26. Februar 2025 dargelegt - gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. § 152 Abs. 1 VwGO gilt auch für Rechtsmittel gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, welchen Vortrag des Antragstellers zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses das Bundesverwaltungsgericht übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen und dadurch den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt haben sollte.